Allgemeine Geschäftsbedingungen der INNOLICHT GmbH,
Mülheimer Straße 128, 46045 Oberhausen
(nachfolgend INNOLICHT genannt)

  • Allgemeines
  1. Den Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, sofern nicht anderen Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen mit dem Besteller und zwar auch dann, wenn INNOLICHT hierauf nicht in jedem einzelnen Fall Bezug nimmt.
  3. AGB unserer Besteller werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals widersprechen.
  4. Bei Bauleistungen, insbesondere der Verlegung oder Montage von Bauelementen, gelten ergänzend die VOB-B und VOB-C.
  • Angebot und Preise
  1. Unsere Angebote einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend. Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch INNOLICHT. Wir behalten uns grundsätzlich Preiserhöhungen infolge Steigerung von Löhnen, Material- und sonstiger Kosten, welche zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung entstehen vor, wenn zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung mehr als vier Monate liegen.
  2. Soweit nicht anders vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Lager Oberhausen inklusive Verpackung. Die Preise sind EURO-Preise und verstehen sich zuzüglich, jeweils der zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
  3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Lichtberechnungen und anderen Unterlagen behält sich INNOLICHT Eigentums- und urheberrechtliche Verwaltungsrechte uneingeschränkt vor. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen, Lichtberechnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Bestellers dürfen Dritten zugängig gemacht werden, denen INNOLICHT zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
  4. Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.
  • Bestellungs- und Auftragsbestätigung
  1. Die Bestellung wird erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch INNOLICHT verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich INNOLICHT bekannt zugeben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von INNOLICHT schriftlich bestätigt sind.
  2. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von INNOLICHT maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen.
  3. Die Frist gilt als eingehalten:
    bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist;
    bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
  4. Ist die Nichteinhaltung dieser Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf höhere Gewalt, Streik, oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den vorstehend genannten Gründen kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5% bis zur Höhe von ganzen 5% vom Werte desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 5% hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer INNOLICHT etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer INNOLICHT gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 10% begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen INNOLICHT auch innerhalb eines Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer gewissen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. INNOLICHT wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhergesehenen Umstände gleich, die INNOLICHT die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie zum Beispiel währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- und Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei INNOLICHT, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. INNOLICHT ist in den vorgenannten Fällen berechtigt, geeigneten Ersatz anzubieten oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann.
  6. Notwendige Änderungen, auch aufgrund behördlicher Auflagen, gelten als Auftragserweiterung und sind gesondert zu vergüten.
  • Lieferung und Abnahme
  • Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, – bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen INNOLICHT. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von INNOLICHT gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird. so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch ist INNOLICHT verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
  • Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung oder Leistung innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige bzw. Meldung der Versandbereitschaft abzunehmen. Bleibt der Besteller mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung länger als 14 Tage ab Zugang der (Versand-) Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann INNOLICHT dem Besteller schriftlich eine Nachtrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass INNOLICHT nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist INNOLICHT berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes nicht im Stande ist. Verlangt INNOLICHT Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Wertes der nicht angenommenen Lieferung oder Leistung. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn INNOLICHT einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
  • Zahlungsbedingungen
  1. Zahlungen sind vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen sofort und ohne jeden Abzug zu zahlen Die Zahlung der Lieferung erfolgt wahlweise per Vorkasse, Kontoeinzugsverfahren oder auf Rechnung soweit INNOLICHT die Bonität geprüft hat und eine Versicherungszusage erfolgt. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Oberhausen, Nordrhein Westfalen.
  2. Geringfügige Restlieferungen oder Detailreklamationen eines Auftrages oder Produktes berechtigen nicht zur Zurückbehaltung der gesamten Zahlungen.
  3. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die INNOLICHT nach dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von INNOLICHT einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Darüber hinaus ist INNOLICHT berechtigt, von Verträgen zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sie denn, der Besteller leistet ausreichende Sicherheit.
  4. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  5. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Betrogener.
  • Eigentumsvorbehalt
  1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen von INNOLICHT gegen den Besteller aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung Eigentum von INNOLICHT (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung von INNOLICHT.
  2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag von INNOLICHT, ohne dass INNOLICHT Verbindlichkeiten daraus erwachsen. INNOLICHT steht das Eigentum an der durch Be- und Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht INNOLICHT gehörenden Sachen steht INNOLICHT das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zur neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Unter dem Wert der Vorbehaltsware ist auch im folgenden der dem Besteller von INNOLICHT hierfür berechnete Kaufpreis zu verstehen. Falls die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht INNOLICHT gehörenden Waren vermischt oder ver¬bunden wird, steht INNOLICHT auch dann, wenn eine der anderen Waren als Hauptsache anzusehen ist, das Miteigentum an dem vermischten Bestand oder der verbundenen Ware zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum vermischten Bestand oder der verbundenen Ware zur Zeit der Vermischung oder Verbindung. Die verarbeitete, vermischte oder verbundene Ware gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Der Besteller verwahrt sie unentgeltlich für INNOLICHT und hält sie ausreichend versichert.
  3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern, sie jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Kundenanforderung einschließlich aller Nebenrechte tritt der Besteller hiermit an INNOLICHT zur Sicherheit ab. Für den Fall, dass die weiterveräußerte Vorbehaltsware gem. Abs. 2 nur im Miteigentum von INNOLICHT steht, erfolgt die hiermit vollzogene Abtretung nur bezüglich eines Teils der Forderung aus dem Weiterverkauf, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils getroffenen ursprünglichen Vorbehaltsware. Entsprechendes gilt für den Fall eines Verkaufs der Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht INNOLICHT gehörenden Waren zu einem Gasamtpreis. Für den Fall, dass aus der Weiterveräußerung der Besteller von seinen Kunden Wechsel oder Schecks erhält, tritt er INNOLICHT hiermit gegen seine Kunden bestehend entsprechenden Wechsel- oder Scheckforderungen ab, und zwar in Höhe der INNOLICHT gem. Abs. 3 abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an den Wechsel- und Scheckkunden wird hiermit vom Besteller auf INNOLICHT übertragen. der Besteller verwahrt die Urkunden für INNOLICHT. Bei Teilzahlung des Bestellers bleibt die Abtretung bis zur vollständigen Bezahlung durch den Besteller bestehen.
  4. Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. INNOLICHT wird die Ermächtigung erst bei Zahlungsverzug des Bestellers widerrufen. Sodann hat der Besteller auf Verlangen von INNOLICHT hin alle gewünschten Auskünfte zu erteilen, den Forderungsübergang seinen Kunden anzuzeigen und diesbezüglich Kundenwechsel und -schecks an INNOLICHT zu übergeben.
  5. Der Besteller hat INNOLICHT den Zugriff Dritter auf die im Eigentum von INNOLICHT oder Miteigentum stehenden Forderungen sofort mitzuteilen.
  6. INNOLICHT wird auf Verlangen des Bestellers seine Sicherheit insoweit und nach seiner Wahl freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
  7. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung. Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
  • Mängelrüge und Haftung
  1. Mängel der Ware bzw. Leistungen sind INNOLICHT unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware bzw. bei Montagen mit dem Tag der funktionsfähigen Erstellung der Anlage am Bestimmungsort.
  2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von INNOLICHT unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von sechs Monaten, ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer, vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.
  3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller INNOLICHT die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist INNOLICHT von der Mängelhaftung befreit.
  4. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  5. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  6. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziff. 7.2). Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, bis zu deren Ablauf aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; so lange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. In diesen Fällen endet die Verjährungsfrist jedoch drei Monate nach Erklärung von INNOLICHT, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor. Für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate.
  7. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen INNOLICHT und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
  8. Die Ziffern 1-8 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
  • Unmöglichkeit und Vertragsanpassung
  1. Wird INNOLICHT die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden INNOLICHT zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10% hinaus gehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dos nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
  • Sonstige Schadensersatzansprüche
  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird.
  • Gerichtsstand
  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Firma INNOLICHT Oberhausen.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt Deutsches Recht.
  • Verbindlichkeit des Vertrages
  1. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen verbindlich.

 

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